1. Allgemeines
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden zum Vertragsinhalt. Mit diesem werden die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen zunächst geregelt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den nachfolgenden Regelungen und dem Inhalt des geschlossenen Vertrages gilt zunächst die Regelung des Vertrages. Sie gelten auch für Folgeaufträge bzw. Auftragserweiterungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausgeschlossen. Angebote sind stets freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich mit einer Befristung als verbindlich gekennzeichnet sind. Angebote werden nur schriftlich (auch Fax, E-Mail) erstellt. Sämtliche Unterlagen und Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
2. Ausführung und Sonstiges
Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen, wie Lagepläne oder ähnliches werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich und in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Die zu vereinbarenden Fristen und Termine verlängern sich entsprechend, soweit eine Behinderung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden verursacht wurde. Durch: Streik, Berufsvertretung des Arbeitgebers angeordnete Aussperrung im Betrieb unserer Firma, in einem unmittelbar für unsere Firma arbeitenden Betrieb und durch höhere Gewalt oder durch andere für uns unabwendbare Ereignisse verursacht wird. Um alle Arbeiten und Leistungen ordnungsgemäß durchführen zu können erfolgt die Bereitstellung von Strom und Wasser ausnahmslos Hauszelts. Dem Auftragnehmer müssen mindestens 2 Satz Schlüssel übergeben werden um spezielle Leistungen wie GLASReinigung, WINTERDienst, Leuchtmitteltausch, LEERSTANDSManagement etc. durchführen zu können. Wir behalten uns das Recht vor auf Partnerfirmen zurückzugreifen. Dies hat keinerlei preisliche, ausführungstechnische oder sonstige Nachteile für die jeweilige Liegenschaft.
3. Vertragsdauer
Aufträge an den Auftragnehmer oder Bestellungen des Auftraggebers, bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers (auch Fax, E-Mail). Wenn dem Auftrag ein verbindliches Anbot des Auftragnehmers zugrunde liegt, welches vollinhaltlich angenommen wird, gilt die Bestätigung des Auftraggebers auf demselben als Auftragserteilung. Der Vertrag für die Dauerreinigungen gilt auf unbestimmte Zeit als abgeschlossen. Es gelten für alle Aufträge, auch entgegengesetzt zum Auftragsschreiben, die Kündigungsklausel: Unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats beiderseitig kündbar. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei SONDERReinigung wird der Auftrag für eine einmalige Durchführung abgeschlossen. Bei Auftragsbeendigung verpflichtet sich der Auftraggeber, umgehend mit uns Kontakt aufzunehmen um etwaige Mängel und Schäden etc. sofort festzustellen. Später behauptete Mängel und Schäden können nicht zur Kenntnis genommen werden. Findet keine Schlussbegehung statt, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen. Es gelten Aufträge, auch entgegengesetzt zum Auftragsschreiben, die Kündigungsklausel: Unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats beiderseitig kündbar. Bei einer Vertragsdauer über 30 Monate, verlängert sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen.
4. Vorzeitige Vertragsauflösung
Im Falle einer vorzeitigen Kündigung darf sich der Auftraggeber erst dann auf Nicht- oder Schlechtleistungen berufen, wenn mehrmals begründete schriftliche Reklamationen nach Kenntnisnahme durch uns nicht behoben wurden. Für den Fall, dass der Auftraggeber Zahlungen nicht oder verspätet leistet, sind wir berechtigt, unter Setzung einer 5-tägigen Nachfrist vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, ohne jedwede Leistungen erbringen zu müssen. Eventuelle Reklamationen über Nichtleistungen der Monatsarbeiten müssen sofort, jedoch spätestens bis zum 4. eines Folgemonats bei uns gemeldet werden, ansonsten besteht kein Anspruch auf Vergütung.
5. Abnahme
Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten durch den Auftragnehmer, spätestens aber bei Ingebrauchnahme, begründete Einwendungen erhebt, wobei Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels mitgeteilt werden müssen. Bei einmaliger Werkleistung erfolgt die Abnahme, soweit vereinbart, auch abschnittsweise, spätestens 24 Stunden nach Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Führt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch, gilt das Werk als abgenommen. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden; wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Bei den Leistungen des WINTERDienstes gelten die Arbeiten als durchgeführt, wenn nicht binnen eines Werktages urgiert wurde.
6. Preise und Referenzen
Die im Angebot/Auftrag enthaltenen Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden tariflichen und gesetzlichen, wie auch sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Preiserhöhungen für Leistungen orientieren sich an der von der Landesinnung der Denkmal,- Fassaden- und Gebäudereiniger ausgesendeten Preiserhöhung, jeweils gültig ab dem 01. Jänner des Jahres und können jeweils am Beginn eines Kalenderjahres geltend gemacht werden (http://www.dfg-stmk.at). Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. In den genannten Pauschalbeträgen sind alle zur Reinigung benötigten Materialien und Werkzeuge, sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten, sowie An- bzw. Abfahrtszeiten zum Objekt enthalten. Skontovereinbarungen gelten ausschließlich wie im Auftrag vereinbart und auf der Rechnung vermerkt, wobei jeder ungerechtfertigt in Anspruch genommener Skonto ohne Ausnahme in Rechnung gestellt wird. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen der derzeit gültigen 3 Monatszinssätze (EURIBOR) plus 8 % zzgl. eines Mindestmahngebührensatz von € 15,00 verrechnet. Ein bereits erteilter Gesamtauftrag kann nicht mehr um einzelne Positionen gekürzt werden. Sobald ein Vertragsverhältnis (Liegenschaftsbetreuung) zustande kommt, erklärt sich der Auftraggeber/in bereit ihn auch nach außen hin als Referenz (zu Webezwecken) anzugeben. Dies darf sowohl auf der Webseite (https://WohnAnlagenService. at), sowie in Referenzschreiben und sonstigem verwendet werden. Gestellte Angebote sind drei Monate lang gültig, wenn nicht binnen dieser drei Monate zugesagt wird, können Preisanpassungen vorgenommen werden. Wird ein Objekt gerade renoviert oder es befindet sich dort eine Baustelle, wird dennoch der vereinbarte Gesamtbetrag verrechnet, wenn nicht binnen 14 Tagen schriftlich urgiert wird. Auch gilt diese Vereinbarung wenn höhere Gewalt eintritt. Diese beinhaltet all jene Situationen auf die wir als Unternehmen keinen Einfluss haben. Beispielsweise Naturkatastrophen, Gesetzesänderungen, oder sonstige durch offizielle Behörden eingeschränkte Handlungsempfehlungen welche unser Gewerbe betreffen. Es wird unsererseits trotzdem versucht den Auftrag so gut als möglich zu erledigen.
7. Gewährleistung und Haftung
Der Auftraggeber verpflichtet sich während der Vertragsdauer und 6 Monate nach Vertragsbeendigung das vom Auftragnehmer zur Leistungseinbringung eingesetzte Personal nicht abzuwerben. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung gilt eine Konventionalstrafe von € 2.500,00 pro abgeworbene Person als vereinbart, die dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare und von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat sie für die bislang ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf Vergütung, für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht. Der Auftragnehmer haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung, bei behebbaren Mängeln beschränkt sich die Gewährleistung des Auftragnehmers auf Verbesserung. Wenn die Verbesserung nicht erfolgt, steht dem Auftraggeber ausschließlich das Recht auf Preisminderung zu. Der Auftragnehmer haftet für eigenes Verschulden und das Verschulden der Person, derer er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen eines Schadens und die Zurechenbarkeit hat der Auftraggeber zu beweisen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
8.  Reinigungen
Treten abweichend von den Vertragsinhalten zusätzliche Reinigungsarbeiten auf, beispielsweise die Reinigungen von ekelerregenden Verschmutzungen, so werden für die Reinigung nach Aufwand oder Angebot extra Kosten verrechnet. Bei Sanierungen bzw. Baustellen, sowie außernatürlicher Verschmutzung durch Bewohner, kann ein Zuschlag verrechnet werden. Über nicht vertraglich festgehaltene Arbeiten muss zuerst mit uns Rücksprache gehalten werden und somit sind unsere Mitarbeiter uns gegenüber weisungsgebunden. Freiliegende Flächen des Stiegenhauses, die laut Vertrag als feucht zu wischen festgehalten wurden, werden bei kalten Jahreszeiten und Frostgefahr nur gekehrt. Gegenstände, Schuhe, Spielsachen etc. die im Stiegenhaus auf den zu reinigenden Flächen gelagert werden, werden von uns nicht zur Seite geräumt und diese Flächen werden somit nicht gereinigt. Es werden zur regelmäßigen Reinigung, nur handelsübliche Werkzeuge, Leitern, Chemikalien etc. von uns verwendet. Wenn nicht anders im Angebot festgehalten, wird ausschließlich die handelsübliche Reinigung des jeweiligen Objektes durchgeführt. Baulich zu reinigende Dinge wie z.B. Stiegengeländer, Feuerlöscher, Lampen, Fenster, Rahmen oder sonstige Einbauten, welche nur durch eine Leiter erreichbar sind, werden wenn nicht anders wie im Angebot vereinbart ein-, zwei oder mehrmals im Jahr in sogenannten Großreinigungen durchgeführt. Eben genannte Großreinigung muss vertraglich festgehalten werden. Wir übernehmen keine Haftung für folgende Spuren: bei Stiegen die nicht beidseitig über einen Wischsockel verfügen, kommt es seitlich zu unvermeidlichen Rinnspuren. Die vereinbarte Fensterreinigung kann nur bei freien, nicht durch Pflanzen oder Hausrat verstellten, und ohne Probleme zu öffnenden Fenstern erfolgen. Bei der Übernahme von Neubauten können wir erst mit der Reinigung beginnen, wenn die BAUEndreinigung ordentlich durchgeführt wurde. Eine mangelhafte BAUEndreinigung wird von uns gemeldet und wir übernehmen keine Gewährleistung für während des Baus entstandene bleibende Verschmutzungen, Flecken etc. Nach Auftragserteilung wird vor Leistungsbeginn eine Bestandsaufnahme der jeweiligen Objekte gemacht. Digitale beweissichernde Fotos über Verschmutzungsgrad, bleibenden Flecken etc. liegen dann bei uns auf.
9. WINTERDienst
Es werden ausnahmslos jene Flächen wie im Angebot vereinbart geräumt bzw. gestreut. Nicht vertraglich festgelegte Flächen, aber auch zusätzliche Leistungen, welche gesondert beauftragt werden, stellen wir extra in Rechnung. Solche von uns erbrachten Extraarbeiten sind kein zwingender Vertragsinhalt. Offenstehende Stiegenhäuser, Laubengänge und sonstige nichtüberdachte Hauszugänge, werden von uns explizit nicht betreut und es erfolgt keine Haftungsübernahme nach StVo §93 bzw. AGBG §1319. Es werden diese Flächen weder von Schnee und Eis befreit noch bestreut. Dies kann nur durch gesonderte Beauftragung und in schriftlicher Form bestellt werden. All unsere Leistungen beziehen sich ausschließlich auf die Räumung nach der StVo §93 Abs. 1. Der Leistungszeitraum erstreckt sich vom 1. November bis zum 31. März des Folgejahres. Sollten außerhalb dieses Leistungsraumes Einsätze nötig sein, werden diese gesondert verrechnet. Um eine sachgerechte Räumung von Schneeflächen zu gewährleisten, verweisen wir darauf, dass der Auftraggeber bzw. die Bewohner verantwortlich dafür sind, das uneingeschränkter Zugang zu den im Vertrag festgehaltenen Flächen gegeben ist. Kommt es zu Behinderungen, während der Einsatzzeit, egal welcher Art, z.B. durch Fahrräder, abgestellten Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen, so übernehmen wir keinerlei Haftung für nicht geräumte bzw. nicht gestreute Flächen. Es können Einschränkungen bei Gehwegen und teilweise Behinderungen an einzelnen Stellflächen vorkommen, da der Schnee nicht abtransportiert wird. Werden bereits geräumte Flächen auf unvorhersehbare Weise z.B. durch eine Dachlawine oder Räumungsarbeiten eines Schneepfluges wieder durch Schnee behindert werden, bitten wir um umgehende telefonische Verständigung. Dieser Schnee wird so bald als möglich von uns geräumt, diese Art der Räumung ist jedoch kein zwingender Vertragsinhalt. Dachlawinenfahnen sind bei Bedarf vom Auftragsgeber an uns in schriftlicher Form zu beauftragen. Nach Beauftragung werden diese montiert und gesondert verrechnet. Werden diese vom Auftraggeber nicht beauftragt und es geht eine Dachlawine ab, dann übernehmen wir keinerlei Haftung für mögliche Schäden. Ebenfalls übernehmen wir keine Haftung für Schäden, welche im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgen (z.B. Räumung ohne Sicherheitsabstand zu Randsteinen, zu Beleuchtungskörpern, zu Raseneinfassungen, etc.). Keine Haftung besteht auch für Schäden, welche durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen. Im Falle extremer Witterungsbedingungen, kann es zu zeitlichen Verzögerungen trotz größtem Einsatz kommen. Wir verweisen das wir dennoch stets bemüht sind alle Arbeiten zeitgerecht zu verrichten. Bei dauerhaftem Schneefall erfolgt die Schneeräumung in einem Intervall von 6-7 Stunden. Die zu reinigende Fläche wird bei größeren Schneemengen entsprechend verringert. Der jeweilige Einsatzbeginn orientiert sich an der Wettersituation. Bei einer Schneehöhe bis zu 10 cm ist mit einer Betreuung im Zeitraum von 5 Stunden nach Beginn der Niederschläge zu rechnen. Bei Glatteis wird bei entsprechender Vorhersage durch den Auftragnehmer prophylaktisch gestreut. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Streugut ist in der Regel bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Nach unserem eigenen Ermessen, erklären wir einen Schneepflug für notwendig, dieser kommt jedoch erst ab einer Schneehöhe von mindestens 5 cm in Frage. Vertraglich festgesetzte Parkplätze und deren Zufahrten, sind bis spätestens 11.00 Uhr zu räumen. Das Streugut bereits bestreuter Flächen, z.B. durch Wintersplitt darf auf keinen Fall von Bewohnern entfernt werden, ansonsten wird das Nachstreuen solcher Flächen von uns in Regie und ohne gesonderten Auftrag verrechnet. Somit ist der Auftragnehmer von jeglicher Haftung an Sach- oder Personenschäden entbunden. Entsteht aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung im Nachhinein ein erheblicher Mehraufwand, so verliert der letzte vertraglich festgesetzte bzw. die letzte Erhöhung seine Gültigkeit und kann nach Absprache mit den Bewohnern, Vermietern und Verwaltern, der entstandene Mehraufwand erhöht bzw. nachgebessert werden. Tauwetterkontrolle ist ein zusätzliches Service und erfolgt 1x täglich an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Dachlawinen bzw. Vereisung möglich erscheint. Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung der Gefahrenquelle (Dachlawine, Schneewechten am Dach, Eiszapfen, usw.) nicht verpflichtet. Bei Auftragsübernahme nach dem 1. November geschieht dies unter der Voraussetzung, dass die zu betreuenden Flächen um 22:00 Uhr des Vortages gereinigt waren. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber keinerlei Einfluss. Der Einsatzbeginn orientiert sich an der Wettersituation. Die Verkehrsflächenbetreuung erfolgt, wenn vom Auftraggeber keine anderen Ausmaße angeordnet werden wie folgt:
  • - Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m wo dies möglich ist Gehsteige in Fußgängerzonen 1 m breit
  • - Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit.
  • - Haus-, Müllzugänge 1 m breit
  • - Bei besetzten bzw. verstellten Flächen wird mangels Räumungsmöglichkeit keinerlei Haftung übernommen.
Eine Schwarzräumung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und könnte nur durch verstärkten und umweltbelastenden Einsatz chemischer Taumittel erfolgen. Ein Abtransport von Schnee muss gesondert beauftragt werden und wird gesondert verrechnet. Die Splittkehrung erfolgt nur zu Saisonende gratis und muss ansonsten gesondert bestellt werden. Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer von jeder Haftungs- und Reinigungsverpflichtung. Wir erlauben uns in den Objekten Streugut zu lagern (z.B. in Tonnen). Sollte trotz hoher Sorgfalt ein Schlüssel verloren gehen, haftet der Auftragnehmer nur mit einer Pauschale von max. € 49,00. Der Auftragnehmer lehnt bei allen folgenden Unfällen die Haftung ab:
  • - die sich auf bereits geräumten, nachträglich durch Dritte (z.B. ein- und ausparkende Fahrzeuge, Schneeräumgeräte, spielende Kinder, usw.) verunreinigten Gehsteigen ereignen.
  • - die auf das Verhalten des Auftraggebers, dritter Personen, Zufall oder höhere Gewalt (Extremsituationen) zurückzuführen sind.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um eine Saison, wenn er nicht zwei Monate vor Saisonbeginn per eingeschriebenen Brief beendet wird.


10. GRÜNPflege
Rasen mähen
Schwierig erreichbare Stellen bzw. Steilhänge, welche nur mit der Motorsense erreichbar sind, werden wenn nicht anders angegeben, jedes 2. Mal gemäht. Getrimmte Flächen werden nicht gerecht. Grundsätzlich erfolgt der Mähvorgang ohne Fänger, außer es wurde gesondert im Vertrag anders festgehalten. Rasenziegel werden wenn nicht anders vereinbart jedes 2. Mal gemäht. Das anfallende Schnittgut wird im Normalfall über die hauseigenen Biotonnen entsorgt. Anfallender Grünschnitt wird nicht vom Auftragnehmer abtransportiert oder speziell gelagert, wie z.B. in Grünschnittsäcken, außer es wurde speziell im Vertrag vereinbart. Kommt es bei Mäharbeiten zu Behinderungen durch abgestellte Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände, so werden diese nicht von uns entfernt und die nicht zugängliche Fläche wird auch nicht gemäht. Durch Gras verunreinigte Verkehrsflächen, werden von uns nicht zwingend gekehrt. Die Entfernung erfolgt mittels Handbesen bzw. Kehrmaschine oder Laubbläser.
Strauchschnitt
Grundsätzlich erfolgt der Strauchschnitt einmal pro Jahr im Herbst. Es erfolgt ein landschaftsschonender Rückschnitt, außer es wurde ein gesonderter Verjüngungsschnitt beauftragt, welcher wenn nicht im Angebot speziell verankert, extra verrechnet wird. Sonderwünsche durch Eigentümer oder Bewohner, wie auch dem Hausverwalter, bezüglich überhängender Äste bzw. störender Sträucher, werden außerhalb der Schnittzeiten als gesonderter Auftrag angesehen und extra verrechnet, wobei dies kein zwingender Vertragsinhalt ist. Grundsätzlich wird der anfallende Grünschnitt vom Auftragnehmer mittels Anhänger oder Van entsorgt, wobei anfallende Entsorgungskosten, wie z.B. Einfahrtsgebühren und Gewichtsgebühren, welche uns vom Wirtschaftshof in der Sturzgasse berechnet werden, je nach Aufwand dem jeweiligen Auftraggeber, sprich dem Objekt, weiterverrechnet werden. Es besteht keine Verpflichtung für den Auftragnehmer Ertragssträucher oder Bäume zu schneiden.
Außenflächen
Außenflächen werden von uns in regelmäßigen Abständen, wenn nicht vertraglich anders fixiert, bearbeitet. Sollte es witterungsbedingt jedoch nicht möglich sein der Regelmäßigkeit nachzukommen, so wird ersatzweise ein anderer Tag bzw. die darauffolgende Woche zum Nachkommen der angefallenen Arbeit verwendet. Grundsätzlich sind wir jedoch bemüht einen festen Wochenplan für das jeweilige Objekt beizubehalten. Änderungen vorbehalten. Außenflächenbetreuung ist vertragsabhängig, sowie auch Gehsteige kehren.


11. BAUReinigung
Eine Anbotslegung erfolgt ausschließlich nach Besichtigung. Sollte dies nicht der Fall sein, so kann kein individuell angepasstes Angebot angefertigt werden. Es werden ausschließlich besichtigte und vereinbarte Flächen gereinigt. Flächen welche im Nachhinein gereinigt werden sollen, werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Sonderreinigungen, sofern diese nicht schriftlich abgenommen wurden, gelten als abgenommen, wenn nicht innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Reklamation bei uns eingelangt ist. Es wird die Bauendreinigung von uns in eigene Abschnitte, jedoch mit Rücksicht auf die Übergabetermine, eingeteilt. Sobald ein Teilabschnitt fertiggestellt wird, erfolgt die Benachrichtigung an den Auftraggeber/In und diesem steht das Recht zu eine schriftliche Reklamation mittels "Abnahme Protokoll" innerhalb von 24 Stunden detailliert abzugeben. Beispiel: Fenster Wohnbereich Süd Rahmen außen schwarzer Strich. Diese Mängel werden von uns umgehend behoben. Mängel, welche nicht innerhalb der Frist von 24 Stunden schriftlich mit dem Abnahme Protokoll gemeldet wurden, sehen wir als Gegenstandslos an und werden gegen gesonderten Wunsch in Regie verrechnet. Entgegen allen Vereinbarungen in den unterfertigten Verträgen, gilt diese Fristsetzung als bindend, auch für den Auftraggeber. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Schäden welche erst nach der ersten Reinigung sichtbar wurden und nicht sofort erkannt werden konnten. Es erfolgt eine Meldung an den zuständigen Bauleiter/In. Wir behalten uns das Recht vor, bei Bedenken bzgl. des Baufortschrittes (Zeitplan überschritten, Starttermin Reinigung verschiebt sich, Fremde Gewerke teilweise oder nicht fertiggestellt, etc.), vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für einen ungewöhnlich verschlechterten Zustand der Baustelle im Vergleich zum Zeitpunkt der Anbotslegung (Fenster durch Verputzarbeiten extrem verunreinigt, Parkettböden übermäßig verschmutzt, etc.).
12. FASSADENReinigung
Leistungsinhalt und einziger geschuldeter Erfolg ist die Entfernung von vorhandenem Algenbefall mit anschließender Desinfektionsbeschichtung nach dem Stand der Technik ("Fassadenwäsche" genannt). Die Herstellung einer optisch und farblich einheitlichen Fläche ist nicht geschuldet, da mit der Methode der Algenbeseitigung Verschmutzungen, Verfärbungen und ähnliches nicht beseitigt werden können und sollen. Die Fassadenwäsche kann nur auf den hierfür geeigneten Gebäudefassaden erfolgen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die zu reinigende Fassade bei Vertragsschluss und Vornahme der Fassadenwäsche eine geeignete Beschaffenheit aufweist. Dem Auftragsgeber trifft hinsichtlich der Beschaffenheit keine Prüfungs- oder Analysepflicht, betreffend die Fassade. Stellt der Auftragsnehmer nach Vertragsschluss fest, dass die Fassadenbeschaffenheit für die Fassadenwäsche ungeeignet ist, ist der Auftragnehmer zur Verweigerung der Leistung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gegenseitige Ansprüche sind für diesen Fall ausgeschlossen. Bei der Fassadenwäsche können Verschmutzungen an Fenstern, Türen und sonstigen Bauteilen des Gebäudes entstehen. Die Fassadenwäsche hinterlässt zudem unvermeidbare Rückstände des Fassadenschutzes sowie Wasserflecken. Die Entfernung von vorstehenden Verschmutzungen und Rückständen ist vom Auftragnehmer nicht geschuldet. Dem Auftraggeber obliegt es, diese Rückstände und Wasserflecken frühestmöglich - d.h. sofort am Tag der Beendigung der Fassadenwäsche bzw. am darauffolgenden Tag - auf eigene Kosten vollständig zu entfernen. Schäden, die durch eine verspätete Reinigung durch den Auftraggeber eintreten, fallen ausschließlich dem Auftraggeber zur Last. Der Auftragnehmer haftet hierfür nicht, es sei denn, er hat es unterlassen den Auftraggeber auf seine Reinigungspflicht gesondert und ausdrücklich hinzuweisen. Als ausdrücklicher Hinweis genügt eine entsprechende Erklärung im Angebot oder der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder ein mündlich erteilter Hinweis durch einen Mitarbeiter des Auftraggebers aus Anlass der Reinigung.
13. GLASReinigung
Es werden grundsätzlich nur vertikale Glasflächen gereinigt, wenn im Angebot nichts anderes speziell vereinbart wurde. Glasflächen, welche durch jegliche Art von Dingen, wie z.B. Sträucher, Pflanzen, Möbel, Fahrräder oder sonstige Gegenstände verstellt sind, werden nicht gereinigt. Jedoch setzen wir uns bei bekannt werden, mit der betreffenden Person, welche die Nichtreinigung erzeugte, in Verbindung und wir sind bemüht diese Fläche ebenfalls zu reinigen. Dies ist jedoch kein zwingender Vertragsinhalt.
14.  Brandschutzwart bzw. Brandschutzbeauftragte
Die Eigenkontrolle wird nach der aktuellen TRVB O 120 und es wird ein Bericht in regelmäßigen Abständen erstattet. Es obliegt jedoch dem Eigentümer Anlagen, Feuerlöscher und sonstige Brandschutzeinrichtungen zu warten. Liegt uns kein feuerpolizeilicher Bescheid vor, so wird nach den groben Richtlinien des organisatorischen Brandschutzes kontrolliert. Die Tätigkeiten umfassen lediglich Kontrollen des organisatorischen, technischen und baulichen Brandschutzes. Dies bedeutet wir sind nicht für die Beseitigung von Mängel zuständig noch für mögliche Unfälle bzw. Schäden an Dingen und Personen. Somit halten wir uns in diesem Fall Schad- und Klaglos. Heißarbeiten im und rund um die betreute Liegenschaft, dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch uns durchgeführt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, übernehmen wir keinerlei Haftung für Folgeschäden jeglicher Art.
15.  Sicherheit
Durch Reinigung entstandene feuchte Flächen sowie sonstige Hindernisse die aufgrund unserer Tätigkeiten entstehen, müssen von den Bewohnern als akzeptiert angesehen werden und jeder Bewohner und Nutzer, eben genannter Flächen und Hindernisse, hat selbst dafür Sorge zu tragen um seine Sicherheit zu bemüht zu sein und sich dementsprechend zu verhalten. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Fall keinerlei Haftung. Eltern werden angehalten während anfallender Reinigungstätigkeiten und der anfallenden sonstigen Arbeiten, wie z.B. Rasenmähen, Winterräumarbeiten usw., ihre Kinder von unseren Geräten und Mitarbeitern fern zu halten. Eltern haften für ihre Kinder.
16.  GARAGENReinigung
Tiefgaragen werden nur aufgrund eines Sonderauftrages gereinigt, wenn nicht anders im Vertrag festgehalten. Garantie für die erfolgreiche Entfernung von Ölen, Bremsspuren, etc. kann nicht gewährleistet werden, wir sind jedoch bemüht mit größtmöglichem Einsatz daran zu arbeiten. Dies ist jedoch kein zwingender Vertragsinhalt. Werden innerhalb der angekündigten Reinigungsdauer, gewisse Bereiche und Parkflächen durch abgestellte Fahrzeuge oder durch andere Gegenstände verstellt, so wird in diesem Bereich nicht gereinigt. Wird während der Reinigungstätigkeit eine verstellte Fläche frei, sind wir bemüht die freigewordene Fläche zu reinigen. Dies ist jedoch kein zwingender Vertragsinhalt. Sollte die verstellte Fläche nach Beendigung der durch uns durchgeführten Reinigungsarbeiten frei werden, so wird diese Fläche nicht mehr gereinigt. Wird jedoch eine nachträgliche Reinigung gewünscht, so wird diese zusätzlich von uns in Rechnung gestellt.
17.  SONDERReinigung
Eine Anbotslegung erfolgt ausschließlich nach Besichtigung. Sollte dies nicht der Fall sein, so kann kein individuell angepasstes Angebot angefertigt werden. Es werden ausschließlich besichtigte und vereinbarte Flächen gereinigt. Flächen welche im Nachhinein gereinigt werden sollen, werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Sonderreinigungen, sofern diese nicht schriftlich abgenommen wurden, gelten als abgenommen, wenn nicht innerhalb von 48 Stunden eine schriftliche Reklamation bei uns eingelangt ist. Nach Möglichkeit wird eine Probefläche gereinigt um das zu erwartende Ergebnis vorzuführen. Dies ist jedoch keine Garantie dass die gesamte zu reinigende Fläche das Ergebnis der Probefläche aufweist.
18.  Zusatzaufwand
Alle Preise sind nach bestem Wissen und Gewissen als Unterhaltsreinigung kalkuliert. Sollten jedoch zusätzliche Leistungen gefordert oder verlangt werden, so kann dies nur über einen gesonderten Auftrag geleistet und extra verrechnet werden. Dies gilt insbesondere für Aufträge und Angebote die während der Errichtung eines Objekts erstellt wurden und nicht alle Gegebenheiten bei Besichtigung und Plandurchsicht ersichtlich waren sowie für Zusatzleistungen, die im Nachhinein regelmäßig gewünscht werden.
19.  Salvatorische Klausel
Durch die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am ähnlichsten sind.
20.  Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für beide Parteien befindet sich in der Stadt des Objektes bzw. in Graz.

Stand: 01. August 2020